Satzung für den Förderverein des SV Frauenbiburg e.v.


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

Der am 01.07.2012 gegründete Verein führt den Namen Förderverein des SV Frauenbiburg e.V. und hat sienen Sitz in Dingolfing. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz "e.V."

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Vereinszweck

 

Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung des Sportvereins SV Frauenbiburg e.V. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§ 58 Nr. 1 AO), und zwar durch

  • die Erhebung von Beiträgen und Umlagen
  • die Beschaffung von Mitteln und Spenden (bei Wettkämpfen, Veranstaltungen, Messen und durch direkte Ansprache von Firmen und Personen)
  • die Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit und Werbung aller Art für den Verein.

 

Die Förderung kann durch zweckgebundene Weitergabe von Mitteln an den SV Frauenbiburg e.V., aber auch dadurch erfolgen, dass der Verein unmittelbar selbst die Kosten für Sportausrüstung, Wettkämpfe, Trainingslager sowie sonstige sportliche Aktivitäten übernimmt und trägt.

 

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Die Organe des Vereins (§6) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

5. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rasse gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

 

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.

 

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.

2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich gegenüber zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand bekannt zu geben.

4. Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

 

 

§ 5 Beiträge

 

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrags sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen wie Umlagen oder Arbeitseinsätze beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.

 

 

§ 6 Organe des Vereins

 

1. Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 7 Vorstand

 

1. Die Vorstandschaft besteht aus dem 1. Vorstand, dem 2. Vorstand, dem 1. Kassenwart, dem 2. Kassenwart sowie dem Schriftführer.

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorstand und den 2. Vorstand vertreten (Vorstand im Sinn des § 26 BGB). Es besteht Einzelvertretungsbefugnis.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 1 Jahr gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

4. Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgemeinschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

 

 

§ 8 Beirat

 

1. Der Vorstand setzt zur Erfüllung des Vereinszweckes einen Beirat ein.

2. Der Beirat besteht aus 3 - 8 Vereinsmitgliedern, die in besonderer Weise bereit sind, für die Zwecke des Vereins einzutreten.

3. Der Beirat nimmt an den Vorstandssitzungen teil und ist hier bei sämtlichen Beschlüssen stimmberechtigt.

4. Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 1 Jahr gewählt. Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

 

§ 9 Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich im zweiten Jahresquartal statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.

2. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.

3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.

4. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehntel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

5. Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

 

 

§ 10 Auflösung des Vereins

 

1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.

2. Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

3. Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.

4. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß §2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an den unter §2 genannten Sportverein, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

5. Sollte der Sportverein zu diesem Zeitpunkt nicht als gemeinnützig anerkannt sein, fällt das Vermögen an die Freiwillige Feuerwehr Frauenbiburg, die es ebenfalls unmittelbar und ausschließlich zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

 

 

§ 11 Inkrafttreten

 

1. Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 01.07.2012 von den Gründungsmitgliedern des Förderverein des SV Frauenbiburg e.V. beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

 

Anfahrt

Waldstadion SV Frauenbiburg

Oberbubach 12b

84130 Dingolfing

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